Gemeindliche Baulinien

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

Data e Risorse

Informazioni addizionali

Campo Valore
Identifier ur-2033@geoinformation-kanton-uri
Titolo per l’URL del dataset gemeindliche-baulinien
Pianificare la pubblicazione del dataset -
Data di pubblicazione 1 giugno 2024
Data ultima modifica 1 giugno 2024
Conforme a -
Intervallo di aggiornamento -
Copertura temporale -
Dataset Information Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Punti di contatto mail@lisag.ch
Lingue Language independent
URL -
Relazione
Spaziale Canton of Uri (UR)
Set di dati relativi -
Documentazione -
Parole chiave
Terms of use https://opendata.swiss/terms-of-use#terms_open
Metadata Access API (JSON) Download XML