Gemeindliche Baulinien

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

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Identifier ur-2033@geoinformation-kanton-uri
Titel für die URL des Datasets gemeindliche-baulinien
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Erstellungsdatum 1. Juni 2024
Änderungsdatum 1. Juni 2024
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Publisher-Informationen Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Kontaktstellen mail@lisag.ch
Sprachen Language independent
URL -
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Räumlich Canton of Uri (UR)
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Schlagwörter
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