Wohngebiete nach Aussenlandeverordnung (AuLaV)

Wohngebiete sind in Artikel 2 lit. f der Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748.132.3) definiert. Als Wohngebiete gelten Siedlungsgebiete oder Gruppen von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschließlich des Gebiets im Umkreis von 100 Metern. Landungen in Wohngebieten sind für folgende Zwecke verboten:

  • Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken (Art. 25 lit. b AuLaV),
  • Nichtgewerbsmässige Flüge (Art. 32 lit. b AuLaV),
  • Ausbildungsflüge (Art. 34 lit. b AuLaV).
Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten müssen im Voraus mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde abgestimmt werden (Art. 31 AuLaV).

Der Datensatz "Siedlung" des ARE bildet die Grundlage für die Identifikation und Darstellung von "Wohngebieten" und wird jährlich aktualisiert.

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Identifier 053aa1d7-ca48-4763-862f-39295f961ba9@bundesamt-fur-zivilluftfahrt-bazl
Titel für die URL des Datasets wohngebiete-nach-aussenlandeverordnung-aulav
Veröffentlichung des Datasets terminieren -
Erstellungsdatum 16. Oktober 2025
Änderungsdatum -
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Aktualisierungsintervall -
Zeitliche Abdeckung -
Publisher-Informationen Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kontaktstellen heli@bazl.admin.ch
Sprachen Language independent
URL https://www.bazl.admin.ch/de/hel-nationales-recht
Beziehung
Räumlich Schweiz
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Dokumentation -
Schlagwörter
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