Planungszonen (MobG)

Art. 88 Planungszonen 1 Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau einer Mobilitätsinfrastruktur zu sichern, kann die Direktion beziehungsweise die Gemeinde Planungszonen erlassen. 2 In den Planungszonen darf ohne die Bewilligung der Direktion, wenn es sich um eine Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, handelt, beziehungsweise der Gemeinde, wenn es sich um eine andere Mobilitätsinfrastruktur handelt, kein Neu- und kein Umbau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder Grundstücks mehrt. 3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die projektierten Arbeiten den Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschweren oder verteuern und sie nicht in die Festlegung von Baugrenzen eingreifen.

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Identifier de97f2d3-b629-4f47-84f2-1b548ecd74ed@geoinformation_kanton_freiburg
Titel für die URL des Datasets planungszonen-mobg
Veröffentlichung des Datasets terminieren -
Erstellungsdatum 1. Januar 2023
Änderungsdatum 1. Januar 2023
Konform mit -
Aktualisierungsintervall Irregular
Zeitliche Abdeckung -
Publisher-Informationen Service des ponts et chaussées du canton de Fribourg
Kontaktstellen christophe.emery@fr.ch
Sprachen Language independent
URL https://map.geo.fr.ch/?dataTheme=Routes%20cantonales
Beziehung geocat.ch Permalink
Räumlich Canton de Fribourg (FR)
Verwandte Datensätze -
Dokumentation
Schlagwörter
Terms of use https://opendata.swiss/terms-of-use#terms_by
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