Gemeindliche Baulinien projektiert

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

Données et ressources

Info additionnelle

Champ Valeur
Identifier ur-2113@geoinformation-kanton-uri
Titre pour le URL du Dataset gemeindliche-baulinien-projektiert
Planifier la publication du jeu de données -
Date de publication 1 janvier 1970
Date de la dernière modification 1 janvier 1970
Conforme à -
Intervalle d'actualisation -
Couverture temporelle -
Informations relatives à l’éditeur Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Points de contact mail@lisag.ch
Langues Language independent
URL -
Relation
Spatial Canton of Uri (UR)
Jeux de données relationnels -
Documentation -
Mots clés
Terms of use https://opendata.swiss/terms-of-use#terms_open
Metadata Access API (JSON) Download XML