Gemeindliche Baulinien Differenz

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

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Field Value
Identifier ur-2114@geoinformation-kanton-uri
Title for URL of the dataset gemeindliche-baulinien-differenz
Schedule the publication of the dataset -
Issued date January 1, 1970
Modification date January 1, 1970
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Publisher Information Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Contact points mail@lisag.ch
Languages Language independent
URL -
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Spatial Canton of Uri (UR)
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Terms of use https://opendata.swiss/terms-of-use#terms_open
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